Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 152

§ 152 – Umlage

(1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden. (2) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) außerhalb der Umlage erhoben. (3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden.

Kurz erklärt

  • Die Beiträge werden nach dem Ende eines Kalenderjahres festgelegt und müssen die Kosten des vergangenen Jahres decken.
  • Die Umlage umfasst auch Beträge für Rücklagen und Verwaltungsvermögen.
  • Beiträge dürfen nur zur Finanzierung von Betriebsmitteln verwendet werden.
  • Für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten, die in Eigenarbeit durchgeführt werden, gelten andere Regelungen.
  • Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten in der Wohlfahrtspflege können gesondert auf die entsprechenden Einrichtungen umgelegt werden.